VerfGHG NRW Verfassungsgerichtshofgesetz NRW
VerfGHG NRW
Verfassungsgerichtshofgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben,daßLandesrecht die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der Selbstverwaltung verletze.
(2) Die Verfassungsbeschwerde kann nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der zur Überprüfung gestellten Rechtsvorschrift erhoben werden.
(3) Die §§ 48 und 49 finden entsprechende Anwendung.
(4) In Verfahren aufgrund der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung oder § 14 Satz 1 der Kreisordnung gibt der Verfassungsgerichtshof denjenigen Gemeinden oder Kreisen Gelegenheit zur Äußerung, deren Gebietsstand durch eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berührt werden kann. Er lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Vertretern das Wort.
Quelle: Justizportal NRW
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