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Verfassungsgerichtshofgesetz NRW

DieBeschlußfassungim Vorverfahren sowie die Entscheidung,daßdie Voraussetzungen des Artikel 32 Abs. 1 der Landesverfassung vorliegen, bedarf einer Mehrheit von mindestens fünf Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs.
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