Verf NRW Landesverfassung NRW
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Landesverfassung NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.
Düsseldorf, den 28. Juni 1950
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen | ||
Der Ministerpräsident: Arnold | ||
Der Innenminister: Dr. Menzel | Der Finanzminister: Dr. Weitz | Der Wirtschaftsminister: Dr. Nölting |
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Lübke | Der Arbeitsminister: Halbfell | Der Sozialminister: Dr. Amelunxen |
Der Kultusminister: Teusch | Der Minister für Wiederaufbau: Steinhoff | Der Justizminister: Dr. Sträter |
Quelle: Justizportal NRW
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