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in Art. 93 Verf NRW

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Landesverfassung NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.
Düsseldorf, den 28. Juni 1950
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident:
Arnold
Der Innenminister:
Dr. Menzel
Der Finanzminister:
Dr. Weitz
Der Wirtschaftsminister:
Dr. Nölting
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten:
Lübke
Der Arbeitsminister:
Halbfell
Der Sozialminister:
Dr. Amelunxen
Der Kultusminister:
Teusch
Der Minister für Wiederaufbau:
Steinhoff
Der Justizminister:
Dr. Sträter
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