Verf NRW Landesverfassung NRW
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Landesverfassung NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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