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Verweise
in Art. 78 Verf NRW

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Landesverfassung NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertretungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.
(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.
(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.
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Übersicht: Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen (Art. 19 III GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht II: Grundrechte

Übersicht über die Grundrechtsfähigkeit inländischer und ausländischer juristischer Personen des Privatrechts und öffentlichen Rechts. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Juristische Personen
  3. Juristische Personen des Privatrechts
  4. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  5. „Inländische" bzw. ausländische juristische Personen
  6. Wesensmäßige Anwendbarkeit

 

Gem. Art. 19 III GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

 

Juristische Personen

Juristische Personen des Privatrechts

  • Verfassungsautonome Auslegung; diese ist weiter als die des einfachen Rechts, denn sonst könnte der Gesetzgeber über das einfache Recht die Reichweite der Geltung der Grundrechte bestimmen; das einfache Recht (z.B. Zivilrecht) hat jedoch indizielle Funktion.
  • Verfassungsautonome Auslegung erfordert funktionale Betrachtung: Voraussetzung ist ‚Hinreichende Binnenorganisation‘.

Hinreichende Binnenorganisation = 

  • Zur Willensbildung fähig
  • Zur einheitlichen Vertretung nach außen fähig

Beispiele:

  • Privatrechtliche juristische Personen wie Verein (§§ 21ff. BGB) oder Stiftung (§§ 80 ff. BGB) und ihre Sonderformen (z.B. AG, GmbH).
  • Jede Personenmehrheit, die grundrechtstypisch gefährdet werden kann (z.B. auch OHG, Partnerschaft); nicht jedoch schlichte Personenmehrheiten (z.B. Kalles Kneipentreff; sporadische Lernrunde)

 

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

  • Grundsätzlich nicht grundrechtsfähig (h.M.)
    (proSystematik: Der Staat kann nicht aus Art. 1 III GG Grundrechtsverpflichteter und gleichzeitig Grundrechtsträger sein (Konfusionsargument). Systematik/Telos: Juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen dem Staat nicht in einer (Bürgern vergleichbaren) grundrechtstypischen Gefährdungslage gegenüber. 
  • Ausnahmen:
    • Grundrechtsdienende Körperschaften
      Wenn die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gerade dem Bürger zur Verwirklichung spezifischer Grundrechte dienen (sog. grundrechtsdienende Körperschaften) und sich ebenfalls in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden (dazu sogleich), da sie unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder ihm kraft ihrer Eigenart von vornherein zugehören.
      Beispiele: Rundfunkanstalten, insb. in Bezug auf Art. 5 I 2 GG; Universitäten, insb. in Bezug auf Art. 5 III 1 GG; Kirchen / sonstige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften, insb. in Bezug auf Art. 4 I, 140 GG
    • Verfahrensgrundrechte
      Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich stets auf die Verfahrensgrundrechte berufen.
      Beispiele: Art. 19 IV, 101 I 2, 103 I GG

 

„Inländische“ bzw. ausländische juristische Personen

  • Art. 19 III GG eröffnet den Schutzbereich der Grundrechte ausweislich seines Wortlautes lediglich für „inländische" juristische Personen.

Wann gilt eine juristische Person als „inländisch"?

  • BVerfG: Sitztheorie
    Effektiver Sitz in Form der Hauptverwaltung / des tatsächlichen Aktionszentrums im Inland (und nicht ihres in der Satzung genannten Sitzes)
  • e.A.: Gründungs-/Satzungstheorie
    Gründung im Inland (z.B. als GmbH) oder in der Satzung genannter Sitz im Inland
  • Ausnahmen:
    • Verfahrensgrundrechte
      Eine Ausnahme gilt erneut für die Verfahrensgrundrechte (Art. 19 IV, 101 I 2, 103 I GG), die sämtlichen (auch nicht-EU) ausländischen juristischen Personen zugebilligt werden.
    • Juristische Personen mit Sitz in der Europäischen Union

Gilt eine Ausnahme für juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union?

  • e.A. (–) Nein
    (pro) Wortlaut „inländisch"
  • BVerfG: (+) Ja
    (pro): Systematik: Anwendungsvorrang der Grundfreiheiten (Art. 26 II AEUV) und des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes (Art. 18 AEUV), sofern ein „hinreichender Inlandsbezug" der ausländischen juristischen Person gegeben ist (z.B. diese wird in Deutschland tätig und kann hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden)

 

Folgefrage: Können sich juristische Personen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU dann nur auf die Jedermanngrundrechte oder auch unmittelbar auf die Deutschengrundrechte berufen? 
Siehe hierzu parallel für natürliche Personen auch die Übersicht: Persönlicher Schutzbereich der Deutschengrundrechte (Art. 116 I GG)

  • BVerfG: Keine unmittelbare Berufung auf Deutschengrundrechte
    Dies gilt jedoch nicht für die Deutschengrundrechte; hier nur Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) als Auffanggrundrecht – allerdings mit dem gleichen Schutzgehalt wie das jeweilige Deutschengrundrecht 
  • a.A.: Dies gilt auch für die Deutschengrundrechte (z.B. Art. 12 I GG); unmittelbare Berufung auf diese möglich

 

Wesensmäßige Anwendbarkeit

Wesensmäßige Anwendbarkeit = Das Grundrecht ist seinem Wesen nach nicht nur auf Privatpersonen, sondern auch auf juristische Personen anwendbar, da es nicht an natürliche Qualitäten des Menschen bzw. das „Menschsein" an sich anknüpft

Wann sind Grundrechte wesensmäßig auf juristische Personen anwendbar?

  • BVerfG: Theorie des personalen Substrats
    Testfrage: Sind Gründung und Betätigung der juristischen Person Ausdruck der freien Entfaltung der hinter ihr stehenden natürlichen Personen, sodass ein staatlicher Eingriff in die Rechte der juristischen Person auch einen Durchgriff in die Rechte der hinter ihr stehenden Personen bedeuten würde (daher teilw. auch: Durchgriffstheorie)?
  • h.L.: Theorie der grundrechtstypischen Gefährdungslage
    Testfrage: Ist die juristische Person einer – einer natürlichen Person vergleichbaren – grundrechtstypischen Gefährdungslage aufgrund von freiheitsgefährdenden staatlichen Eingriffen ausgesetzt? 
  • Beispiele:
    • Keine wesensmäßige Anwendbarkeit auf juristische Personen
      • Menschenwürde (Art. 1 I 1 GG)
      • Leben, Gesundheit (Art. 2 II 1 GG)
      • Freiheit (Art. 2 II 2 GG)
      • Ehe, Familie (Art. 6 I GG)
    • Wesensmäßige Anwendbarkeit auf juristische Personen
      • Wirtschaftliche Betätigung (Art. 12 GG)
      • Eigentum (Art. 14 GG)
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