Verf NRW
Verweise
in Art. 72 Verf NRW
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Landesverfassung NRW
(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.
(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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