Verf NRW Landesverfassung NRW
Verf NRW
Landesverfassung NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 66 Verf NRW
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