Verf NRW
Verweise
in Art. 35 Verf NRW
Verf NRW
Landesverfassung NRW
(1) Der Landtag kann sich durch Beschluß auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.
(2) Nach der Auflösung des Landtags muß die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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