Verf NRW
Verweise
in Art. 33 Verf NRW
Verf NRW
Landesverfassung NRW
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.
(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.
(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
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