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in Art. 22 Verf NRW

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Landesverfassung NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

Im übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.
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