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in Art. 20 Verf NRW

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Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht, in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
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