Verf NRW
Verweise
in Art. 13 Verf NRW
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Landesverfassung NRW
Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in eine öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.
Quelle: Justizportal NRW
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