Verweise
in § 7 VDuG
VDuG
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
(1) Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.
(2) Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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