VDuG
Verweise
in § 43 VDuG

VDuG  
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Das Bundesamt für Justiz führt ein Register für Verbandsklagen (Verbandsklageregister). Das Verbandsklageregister kann elektronisch betrieben werden.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen und Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Terminstag erfolgen.
(3) Die im Verbandsklageregister erfassten öffentlichen Bekanntmachungen und Eintragungen sind bis zum Schluss des zehnten Jahres nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des jeweiligen Verbandsklageverfahrens aufzubewahren und sodann zu löschen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Nat. Zivilprozessrecht
Notizen
zu § 43 VDuG
Keine Notizen vorhanden.