VDuG
Verweise
in § 40 VDuG

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Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Der Unternehmer kann Einwendungen, die den vom Verbraucher im Verbandsklageverfahren geltend gemachten Anspruch selbst betreffen, im Wege der Klage geltend machen, soweit er die Gründe, auf denen sie beruhen, vor dem Prozessgericht des Abhilfeverfahrens oder im Widerspruchsverfahren nach § 28 nicht hätte geltend machen können.
(2) Der Herausgabeanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung. § 818 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen neun Monaten nach Leistung an den Verbraucher diesem gegenüber schriftlich geltend gemacht wird.
Quelle: BMJ
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