VDuG Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
VDuG
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Der Sachwalter hat dem Gericht bei Beendigung seines Amtes Schlussrechnung zu legen. Die Rechnung einschließlich der Belege muss spätestens einen Monat nach Beendigung des Umsetzungsverfahrens
- 1.
- elektronisch oder auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingereicht werden und
- 2.
- zur Einsicht des Unternehmers zur Verfügung stehen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Nat. Zivilprozessrecht
Notizen
zu § 33 VDuG
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