Verweise
in § 26 VDuG
VDuG
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
An dem Umsetzungsverfahren nehmen alle Verbraucher teil, die ihre Ansprüche wirksam zum Verbandsklageregister angemeldet haben und die ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben.
Quelle: BMJ
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