VDuG
Verweise
in § 24 VDuG

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Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Umsetzungsverfahrens, sobald der Unternehmer die folgenden Beträge zu Händen des Sachwalters gezahlt hat:
1.
den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag (§ 18 Absatz 1 Nummer 2),
2.
den kollektiven Gesamtbetrag (§ 18 Absatz 2), sofern der Unternehmer zur Zahlung eines solchen verurteilt ist.
Quelle: BMJ
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