Verweise
in § 24 VDuG
VDuG
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Umsetzungsverfahrens, sobald der Unternehmer die folgenden Beträge zu Händen des Sachwalters gezahlt hat:
- 1.
- den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag (§ 18 Absatz 1 Nummer 2),
- 2.
- den kollektiven Gesamtbetrag (§ 18 Absatz 2), sofern der Unternehmer zur Zahlung eines solchen verurteilt ist.
Quelle: BMJ
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