VDuG
Verweise
in § 19 VDuG

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Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.
(2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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