VDuG Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
VDuG
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
(1) Die klageberechtigte Stelle ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite zu informieren über:
- 1.
- Verbandsklagen, die sie erheben will,
- 2.
- Verbandsklagen, die sie bereits erhoben hat, und
- 3.
- den Verfahrensstand der Verbandsklagen.
(2) Wird ein Verfahren über eine Verbandsklage durch unanfechtbaren Beschluss, unanfechtbares Urteil oder durch einen Vergleich nach § 9 beendet, so ist der Beschluss, das Urteil oder der Vergleich in veröffentlichungsfähiger anonymisierter Form ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens mindestens sechs Monate auf der Internetseite der klageberechtigten Stelle zu veröffentlichen.
(3) Die Kosten der Veröffentlichungen auf der Internetseite nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten des Rechtsstreits.
Quelle: BMJ
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