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Verweise
in § 99 VAG

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Versicherungsaufsichtsgesetz

Wird die Solvabilitätskapitalanforderung mit der Standardformel berechnet, so setzt sie sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
1.
der Basissolvabilitätskapitalanforderung gemäß den §§ 100 bis 106,
2.
der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß § 107 und
3.
der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern gemäß § 108.
Quelle: BMJ
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