Verweise
in § 71 VAG
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn
- 1.
- das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder
- 2.
- im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.
Quelle: BMJ
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