VAG
Verweise
in § 52 VAG

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Versicherungsaufsichtsgesetz

Spezialisierungen

Versicherungsrecht

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes.
Quelle: BMJ
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