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in § 358 VAG

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Versicherungsaufsichtsgesetz

§ 188 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes und § 189 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes in der jeweils vom 12. August 2021 an geltenden Fassung des Aktiengesetzes sind erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 anzuwenden.
Quelle: BMJ
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