VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
Spezialisierungen
Versicherungsrecht
Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vertrags Risiken decken, die den in der Anlage 1 Nummer 1 und 19 genannten Versicherungssparten zuzuordnen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser Verträge auf ein anderes Unternehmen übertragen. § 13 ist entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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zu Versicherungsrecht
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