Verweise
in § 333 VAG
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit die Aufsicht über Versicherungsunternehmen der Bundesanstalt zusteht.
Quelle: BMJ
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