VAG
Verweise
in § 244c VAG

VAG  
Versicherungsaufsichtsgesetz

Spezialisierungen

Versicherungsrecht

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist
1.
im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und
2.
im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5 einzurichten.
Quelle: BMJ
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