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Verweise
in § 244c VAG

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Versicherungsaufsichtsgesetz

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist
1.
im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und
2.
im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5 einzurichten.
Quelle: BMJ
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