VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
Spezialisierungen
Versicherungsrecht
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist
- 1.
- im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und
- 2.
- im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5 einzurichten.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Versicherungsrecht
Notizen
zu § 244c VAG
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