VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
Spezialisierungen
Versicherungsrecht
Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik vorzulegen
- 1.
- spätestens vier Monate nach Ende eines Geschäftsjahres und
- 2.
- unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Versicherungsrecht
Notizen
zu § 234i VAG
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