VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
Spezialisierungen
Versicherungsrecht
(1) Soweit Mitglieder oder ausgeschiedene Mitglieder nach dem Gesetz oder der Satzung zu Beiträgen verpflichtet sind, haften sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Verein gegenüber für seine Schulden.
(2) Mitglieder, die im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschieden sind, haften für die Schulden des Vereins, als ob sie ihm noch angehörten.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Versicherungsrecht
Notizen
zu § 207 VAG
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