VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
Spezialisierungen
Versicherungsrecht
Der Verein wird aufgelöst:
- 1.
- durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
- 2.
- durch Beschluss der obersten Vertretung,
- 3.
- durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder
- 4.
- mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Versicherungsrecht
Notizen
zu § 198 VAG
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