VAG
Verweise
in § 193 VAG

VAG  
Versicherungsaufsichtsgesetz

Spezialisierungen

Versicherungsrecht

Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss.
Quelle: BMJ
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