VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
Spezialisierungen
Versicherungsrecht
(1) Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben:
- 1.
- die Firma und der Sitz des Vereins,
- 2.
- die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll,
- 3.
- die Höhe des Gründungsstocks,
- 4.
- der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und
- 5.
- die Vorstandsmitglieder.
(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Versicherungsrecht
Notizen
zu § 187 VAG
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