VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
Spezialisierungen
Versicherungsrecht
(1) Mitgliedsbeiträge und Vereinsleistungen an die Mitglieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.
(2) Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte, ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder werden, darf der Verein nur betreiben, soweit es die Satzung ausdrücklich gestattet.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Versicherungsrecht
Notizen
zu § 177 VAG
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