Verweise
in § 174 VAG
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
(1) Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz des Vereins zu bestimmen.
(2) Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen. Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.
Quelle: BMJ
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