Verweise
in § 147 VAG
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
Sofern die nicht-substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, sind § 146 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 sowie § 156 entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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