UWG
Verweise
in § 3a UWG

UWG  
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtWettbewerbsrecht

Lauterkeitsrecht / unlauterer Wettbewerb

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Quelle: BMJ
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