UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
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Lauterkeitsrecht / unlauterer Wettbewerb
(1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind.
(2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.
Quelle: BMJ
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