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in § 71 UVPG

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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur in dem Umfang abgewichen werden, der in § 1 Absatz 4 und § 38 bestimmt ist.
Quelle: BMJ
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