UVPG
Verweise
in § 52 UVPG

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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht.
Quelle: BMJ
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