UStDV
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Verweise
in § 12 UStDV

UStDV  

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 bis 11) entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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