UStatG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 18 UStatG

UStatG  

Umweltstatistikgesetz

Für die Erhebung nach § 9 Absatz 2 für das Berichtsjahr 2024 ist § 9 Absatz 2 in der Fassung des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, anzuwenden. Die in § 13 Absatz 1 Nummer 4 genannten Hilfsmerkmale werden ab dem Berichtsjahr 2023 erfasst.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 18 UStatG
Keine Notizen vorhanden.