USchadG
Verweise
in § 6 USchadG

USchadG  
Umweltschadensgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche
1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.
Quelle: BMJ
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