USchadG
Verweise
in § 6 USchadG
USchadG
Umweltschadensgesetz
Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche
- 1.
- die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
- 2.
- die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.
Quelle: BMJ
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