USchadG
Verweise
in § 4 USchadG
USchadG
Umweltschadensgesetz
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.
Quelle: BMJ
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