UrhG
Verweise
in § 87i UrhG

UrhG  
Urheberrechtsgesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)

Urheberrecht u.Ä.

§ 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
Quelle: BMJ
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