Verweise
in § 61e UrhG
UrhG
Urheberrechtsgesetz
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen zu treffen:
- 1.
- Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2),
- 2.
- Informationspflichten (§ 61d Absatz 3).
Quelle: BMJ
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