UrhG Urheberrechtsgesetz
UrhG
Urheberrechtsgesetz
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)
Urheberrecht u.Ä.
Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von
- 1.
- Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
- 2.
- Tonträgern,
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Urheberrecht u.Ä.
Notizen
zu § 61c UrhG
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