Verweise
in § 61c UrhG
UrhG
Urheberrechtsgesetz
Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von
- 1.
- Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
- 2.
- Tonträgern,
Quelle: BMJ
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