UrhG
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in § 32g UrhG

UrhG  

Urheberrechtsgesetz

Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen.
Quelle: BMJ
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