Verweise
in § 18 UrhG
UrhG
Urheberrechtsgesetz
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
Quelle: BMJ
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