UrhG
Verweise
in § 137r UrhG

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Urheberrechtsgesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)

Urheberrecht u.Ä.

Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.
Quelle: BMJ
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