UrhG
Verweise
in § 137o UrhG

UrhG  
Urheberrechtsgesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)

Urheberrecht u.Ä.

§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.
Quelle: BMJ
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